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Weihnachtsgratifikation: Kürzungen oft möglich
24.03.2010
Die Wirtschafts- und Finanzkrise drückt auf die Gewinne der deutschen Unternehmen – immer öfter streichen Chefs ihren Beschäftigten früher so selbstverständliche Gehaltsextras wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Aber geht das so einfach? Hier die Rechtslage:

Gratifikationen des Arbeitgebers wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sind grundsätzlich freiwillig, solange sie nicht ausdrücklich im einzelnen Arbeitsvertrag vereinbart oder im Tarifvertrag festgelegt sind, der zwischen der zuständigen Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband geschlossen wurde. Gewährt der Arbeitgeber die Sondervergütung allerdings drei Jahre hintereinander ohne jede Einschränkung, liegt eine so genannte betriebliche Übung vor: Als Arbeitnehmer kann man dann verlangen, dass auch weiterhin gezahlt wird, selbst wenn kein ausdrücklicher arbeits- oder tarifvertraglicher Anspruch besteht. Wurde das Weihnachtsgeld drei Jahre oder länger an alle Mitarbeiter gezahlt, steht diese Sonderzahlung sogar Kollegen zu, die gerade erst im Betrieb angefangen haben. Viele Unternehmen leisten Gratifikationen deshalb immer nur unter Vorbehalt: Sie erklären alle oder bestimmte Sonderzahlungen vorsorglich als freiwillig und behalten sich die jederzeitige Kürzung oder sogar Streichung der Extraleistungen ausdrücklich vor. Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zulässig.

Wer sein Weihnachtsgeld im letzten Jahr etwa nur zusammen mit der Mitteilung „Diese Gratifikation ist eine freiwillige Leistung, ein zukünftiger Rechtsanspruch des Arbeitnehmers besteht nicht“ erhalten hat, muss kurzfristige Kürzungen oder gar die vollständige Streichung klaglos hinnehmen.

www.forum-berufsunfaehigkeit.de


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