+++ Notarielle Vorsorgevollmacht sichert rasche Handlungsfähigkeit +++ 27.01.2010
Mit einer Vorsorgevollmacht können Vertrauenspersonen ohne weiteres für den Vollmachtgeber agieren, wenn dieser nach einem Unfall oder wegen schwerer Krankheit nicht mehr handlungsfähig ist. Die Württembergische Versicherung AG rät, die Vollmacht notariell beurkunden zu lassen und verweist dabei auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts München (33 Wx 278/08).
Im entschiedenen Fall hatte eine Frau ihrer Tochter eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt. Ihr Sohn machte geltend, seine Mutter sei bei der notariellen Beurkundung nicht mehr voll handlungsfähig gewesen, und verlangte die gerichtliche Bestellung eines Betreuers. Beim Oberlandesgericht München kam er damit jedoch nicht durch. Es genüge, dass die Frau bei der Beratung durch den Notar in den wesentlichen Grundzügen verstanden hatte, welche Befugnisse sie ihrer Tochter als ihrer Vertrauensperson einräumte. Eine notarielle Vorsorgevollmacht genieße im Rechtsverkehr einen Vertrauensvorsprung und mache daher in aller Regel eine gerichtlich angeordnete Betreuung überflüssig. Demgegenüber sei bei einer privatschriftlich erteilten Vollmacht eher damit zu rechnen, dass sie von Banken, Ärzten und Heimpersonal nicht akzeptiert werde.
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